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Schuldner scheitert mit Klage gegen Lohnpfändungsberechnung

Einem Schuldner wurde ein Teil seines Lohns gepfändet. Seine Einwände gegen die Berechnung des geschützten Existenzminimums blieben erfolglos.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Das Betreibungsamt Region Sursee berechnete im März 2026 das Existenzminimum eines Schuldners und pfändete im April 2026 den Betrag, der dieses Minimum von monatlich 5'687.60 Franken überstieg. Das Existenzminimum ist jener Betrag, der einer Person im Betreibungsverfahren zwingend belassen werden muss, damit sie ihre grundlegenden Lebenskosten decken kann.

Der Schuldner wehrte sich gegen die Pfändung und zog den Fall durch mehrere Instanzen. Das Bezirksgericht Willisau wies seine Einwände im Juni 2026 ab. Das Kantonsgericht Luzern trat im Juli 2026 auf seine weitere Klage gar nicht erst ein, weil er seine Argumente nicht ausreichend begründet hatte. Ergänzend hielt das Kantonsgericht fest, dass die Berechnung des Existenzminimums korrekt erfolgt sei.

Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg. Die Richter stellten fest, dass er sich in seiner Eingabe nicht damit auseinandersetzte, weshalb seine Klage vor dem Kantonsgericht als ungenügend begründet abgewiesen worden war. Seine Ausführungen zur Berechnung des Existenzminimums genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten, sodass der Schuldner zumindest keine zusätzlichen Kosten zu tragen hat.

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Urteilsnummer: 5A_735/2026

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