Im April 2026 wurde durch einen Artikel der Weltwoche bekannt, dass Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf eine Beziehung führen. Das Bundesgericht informierte die Öffentlichkeit darüber in zwei Medienmitteilungen und setzte ein unabhängiges Expertengremium ein, um den Sachverhalt zu klären. Ein Reporter eines Medienunternehmens wollte daraufhin gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die Sitzungsprotokolle der Leitungsorgane des Bundesgerichts – des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz – aus den Monaten Mai und Juni 2026 erhalten. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts lehnte das Gesuch ab.
Der Reporter wandte sich daraufhin an die Rekurskommission des Bundesgerichts. Er argumentierte, es gehe um Fragen der Justizverwaltung: interne Gepflogenheiten, Kommunikation, die Einsetzung des Expertengremiums sowie künftige Regeln für ähnliche Fälle. Passagen, die die eigentliche Rechtsprechung beträfen, könnten geschwärzt werden. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz.
Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt am Bundesgericht nur für administrative Tätigkeiten, nicht für Fragen der Organisation oder der Rechtsprechung. Die Rekurskommission prüfte die vom Reporter genannten Themen einzeln: Richterethische Gepflogenheiten sind keine Verwaltungsakte. Die Kommunikation des Gerichts ist durch die Medienmitteilungen bereits öffentlich. Die Einsetzung des Expertengremiums steht in direktem Zusammenhang mit hängigen Rechtsfällen und fällt damit nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip. Die Selbstorganisation des Gerichts ist ebenfalls ausgenommen. Und zu allfälligen künftigen Regeln wäre eine Einsichtnahme erst nach deren Erlass möglich.
Da der Reporter keine konkreten rein administrativen Tätigkeiten des Bundesgerichts nennen konnte, für die ein Einsichtsrecht bestehen würde, musste keine Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Ablehnung des Gesuchs durch das Generalsekretariat war rechtmässig. Verfahrenskosten wurden dem Reporter ausnahmsweise keine auferlegt.