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Arzt bekommt bezahlte AHV-Beiträge von 10'000 Franken nicht zurück

Ein selbstständiger Arzt forderte zu viel bezahlte AHV-Beiträge zurück. Die Richter lehnten dies ab, weil die ursprüngliche Verfügung rechtskräftig ist.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Ein selbstständig tätiger Arzt aus den Kantonen Solothurn und Aargau hatte im Jahr 2022 auf Basis einer Steuermeldung des Kantons Solothurn AHV-Beiträge für das Jahr 2017 nachzahlen müssen – insgesamt rund 10'000 Franken. Grundlage war ein vom Kanton Solothurn veranlagtes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von rund 255'000 Franken.

Zwei Jahre später, im April 2024, veranlagte der Kanton Aargau das Einkommen des Arztes für dieselbe Steuerperiode 2017 deutlich tiefer – nämlich auf rund 199'000 Franken. Gestützt darauf verlangte der Arzt im Januar 2025 von der Ausgleichskasse medisuisse die Rückerstattung der geleisteten Nachzahlung. Er argumentierte, die aargauische Veranlagung belege, dass die solothurnische Grundlage und damit auch die darauf beruhende Beitragsverfügung falsch gewesen seien.

Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, und auch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage des Arztes ab. Es hielt fest, dass die Beitragsverfügung von 2022 längst rechtskräftig sei. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte der Arzt entweder neue Tatsachen innerhalb von 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend machen oder eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nachweisen müssen – beides sei nicht gegeben. Zudem hatte das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren die solothurnische Steuerveranlagung für 2017 als rechtmässig bestätigt.

Die Richter in Luzern stützten diesen Entscheid vollumfänglich. Sie hielten fest, dass der Arzt sein Rückerstattungsgesuch zu spät eingereicht hatte und keine Gründe vorlagen, die eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens gerechtfertigt hätten. Die weiteren Rügen des Arztes – darunter Vorwürfe der Befangenheit und Verletzung von Grundrechten – erachteten die Richter als nicht stichhaltig. Der Arzt muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_298/2026

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