Ein Mann hatte sich über mehrere Jahre hinweg mit Vorwürfen an das Bundesamt für Justiz (BJ) gewandt. Das BJ erklärte im August 2026, es habe zu den erhobenen Vorwürfen bereits mehrfach Stellung genommen – zuletzt mit Schreiben vom 30. Mai 2025 sowie vom 8. Januar und 20. Februar 2023 – und werde auf weitere Eingaben nicht mehr antworten.
Daraufhin verlangte der Mann vom BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, ihm diese drei Schreiben als physische und beglaubigte Kopien zuzustellen. Als das BJ auf seine Anfrage vom 9. August 2026 nicht reagierte, zog er wenige Tage später direkt ans Bundesgericht. Er warf dem BJ vor, sein Recht auf Akteneinsicht zu verletzen, und verlangte ausserdem, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) seine Aufsichtspflicht über das BJ wahrnehme.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass ein allfälliger Entscheid des BJ über die Herausgabe der Dokumente nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil das BJ in diesem Zusammenhang keine zulässige Vorinstanz darstellt. Auch der Antrag, das EJPD anzuweisen, sei unzulässig – das Bundesgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über das EJPD. Der Mann hätte zunächst den ordentlichen Beschwerdeweg auf unterer Ebene beschreiten müssen.
Kosten wurden dem Mann trotz des Misserfolgs keine auferlegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da ohnehin keine Gerichtskosten anfielen.