Ein Mann, der Arbeitslosenentschädigung bezieht, stritt sich mit der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Nachdem das Bundesgericht seinen Fall bereits am 30. April 2026 abgewiesen hatte, versuchte er, dieses Urteil mit einem neuen Antrag zu kippen. Er machte geltend, das Gericht habe wichtige Tatsachen übersehen und einzelne seiner Anträge gar nicht beurteilt.
Das Bundesgericht wies dieses Vorgehen zurück. Es erklärte, dass ein rechtskräftiges Urteil nur unter sehr engen Voraussetzungen nochmals aufgerollt werden kann – etwa wenn das Gericht versehentlich entscheidende Tatsachen übersehen hat oder Anträge unbeantwortet liess. Beides traf hier nach Ansicht der Richter nicht zu.
Der Arbeitslose kritisierte im Kern, wie das Gericht die Fakten rechtlich bewertet hatte. Das aber ist kein zulässiger Grund, ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen. Das Gericht hielt fest: Wer bloss eine andere rechtliche Würdigung anstrebt, kann damit nicht durchdringen. Das Bundesgericht hatte sich in seinem früheren Urteil mit den Vorbringen des Mannes auseinandergesetzt und sie als unbegründet eingestuft.
Da der neue Antrag keine gültigen Gründe für eine Wiederaufnahme enthielt, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Arbeitslose muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.