Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen einen Mann wegen des Verdachts auf Konsum und Verbreitung von harter Pornografie mit Minderjährigen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein MacBook sichergestellt. Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt werden – das heisst, dass sie vorerst nicht durchsucht werden dürfen.
Das Bezirksgericht Meilen bewilligte in der Folge, dass die Staatsanwaltschaft digitale Kopien der Daten auf den Geräten durchsuchen darf – mit Ausnahme von Arztkorrespondenz. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass die originalen Geräte dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückgegeben werden müssen. Gegen diese Rückgabeanordnung wehrte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: Sie argumentierte, die Geräte könnten verbotene Inhalte enthalten und müssten deshalb möglicherweise dauerhaft eingezogen werden – eine Rückgabe vor abgeschlossener Auswertung sei daher nicht zulässig.
Das Bundesgericht gab der Staatsanwaltschaft recht, allerdings aus einem formalen Grund: Das Bezirksgericht hatte seine Anordnung zur Rückgabe der Geräte überhaupt nicht begründet. Ohne Begründung lässt sich nicht prüfen, ob die Entscheidung rechtmässig war. Das Bundesgericht hob die Rückgabeanordnung deshalb auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück.
Dieses muss nun in einem neuen Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung klären, ob und unter welchen Bedingungen die sichergestellten Geräte an den Beschuldigten herausgegeben werden dürfen. Der Beschuldigte selbst hatte im Verfahren erklärt, er habe die Rückgabe nie aktiv verlangt und wehre sich lediglich gegen eine allfällige endgültige Einziehung oder Vernichtung der Geräte. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.