Im Mai 2002 verunfallte ein Mann mit dem Auto. Die Suva stellte ihre Leistungen – Taggelder und Übernahme der Heilungskosten – bereits im Jahr 2002 respektive 2003 ein. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht bestätigten diese Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Klage des Mannes im Dezember 2006 ab.
Seither versucht der Mann wiederholt, das Urteil von 2006 neu aufrollen zu lassen. Bereits 2015 und 2016 scheiterten entsprechende Gesuche. Im Juni 2026 – also rund 20 Jahre nach dem Unfall – reichte er erneut ein solches Gesuch ein. Er verwies dabei auf verschiedene medizinische Unterlagen aus den Jahren 1975 bis 2025 und verlangte eine umfassende Prüfung der Leistungspflicht der Suva.
Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass ein solches Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist: Entweder müssen Beweise vorliegen, die das Gericht damals versehentlich übersehen hat, oder es müssen Beweise aufgetaucht sein, die zwar vor dem ursprünglichen Urteil existierten, aber damals nicht beschafft werden konnten. Beides trifft hier nicht zu. Medizinische Unterlagen, die nach dem Urteil von 2006 entstanden sind, können grundsätzlich nicht als Grundlage für eine Neubeurteilung dienen. Zudem müssen solche Gesuche innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden – nach mehr als zehn Jahren ist dies nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn nachgewiesen wird, dass das ursprüngliche Urteil durch eine Straftat beeinflusst wurde. Einen solchen Nachweis erbrachte der Mann nicht.
Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Mann auferlegt. Das Gericht kündigte zudem an, künftige Eingaben dieser Art unbeantwortet zu lassen.