Ein Mann hatte bei der Genfer Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Diffamation und Beleidigung erstattet. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, gar nicht erst auf die Sache einzutreten – sie sah keinen hinreichenden Grund für eine Strafverfolgung. Der Mann legte dagegen Beschwerde bei der kantonalen Instanz ein, die seinen Rekurs im Mai 2026 abwies. Auch seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob er überhaupt berechtigt ist, dort eine Beschwerde einzureichen. Als Geschädigter in einem Strafverfahren kann man beim Bundesgericht nur dann Beschwerde führen, wenn man gleichzeitig zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend macht oder machen will. Der Mann äusserte sich dazu jedoch mit keinem Wort. Er erklärte weder, welche zivilrechtlichen Forderungen er gegenüber der beschuldigten Person stellen wollte, noch liessen sich solche Ansprüche aus seinen Ausführungen ableiten.
Weil die formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde ans Bundesgericht damit nicht erfüllt waren, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Auch seine erneute Bitte um unentgeltliche Rechtspflege – er verwies darauf, dass ihm diese in einem anderen Verfahren wegen Mittellosigkeit gewährt worden sei – blieb erfolglos. Das Bundesgericht hielt fest, dass er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte, wonach sein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Verfahrenskosten von 500 Franken muss der Mann selbst tragen, obwohl das Gericht seine schwierige finanzielle Lage berücksichtigte und den Betrag entsprechend tief ansetzte.