Symbolbild

Mutter scheitert mit Klage nach Missbrauchsvorwurf gegen Kindsvater

Eine Mutter erstattete Anzeige gegen den Vater ihres Sohnes wegen sexuellen Missbrauchs. Die Richter liessen ihre Beschwerde nicht zu, weil sie eigene Ansprüche nicht ausreichend begründet hatte.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Im September 2025 erstattete eine Mutter Strafanzeige gegen den Vater ihres Sohnes. Sie warf ihm vor, dem Kind Crème auf den Anus aufgetragen und es anschliessend sexuell missbraucht zu haben. Der Vater bestritt die Vorwürfe. Ärztliche und rechtsmedizinische Untersuchungen des Kindes ergaben keine auffälligen Befunde und keine Fremdspuren. Zudem teilte die vom Gericht eingesetzte Beiständin des Kindes der Staatsanwaltschaft mit, der Sohn habe von sich aus erklärt, die Vorwürfe gegen den Vater seien unwahr. Die Staatsanwaltschaft Zürich stellte die Untersuchung daraufhin im Januar 2026 ein.

Die Mutter wehrte sich gegen diese Einstellung und verlangte, dass Anklage erhoben oder zumindest weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Das Zürcher Obergericht trat auf ihre Beschwerde jedoch nicht ein, weil sie keine eigenen rechtlichen Ansprüche ausreichend dargelegt hatte. Als bloss Angehörige – und nicht selbst direkt Betroffene – hätte sie konkret begründen müssen, welche eigenen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche sie geltend macht und wie schwer sie persönlich durch den Vorfall betroffen war.

Vor Bundesgericht wiederholte die Mutter ihre Forderungen. Sie machte geltend, sie sei durch den mutmasslichen Missbrauch ihres Sohnes erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass dies nicht ausreicht: Angehörige eines mutmasslich missbrauchten Kindes können nur dann in eigenem Namen Ansprüche stellen, wenn sie durch die Tat ähnlich schwer betroffen sind wie im Todesfall des Kindes. Diese hohe Schwelle hatte die Mutter weder vor dem Obergericht noch vor Bundesgericht auch nur ansatzweise belegt.

Auch ihr Argument, sie hätte stellvertretend für ihren Sohn Beschwerde führen dürfen, liess das Bundesgericht nicht gelten: Diesen Einwand hatte sie erstmals vor Bundesgericht vorgebracht, ohne ihn zuvor bei der Vorinstanz geltend gemacht zu haben. Zudem stellte die Beiständin des Sohnes ausdrücklich klar, dass die Beschwerde nicht im Interesse des Kindes liege und dieses die Einstellung des Verfahrens nicht anfechte. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_343/2026

Zurück zur Hauptseite