Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog einem Autofahrer im Oktober 2025 vorsorglich den Führerausweis, um abzuklären, ob er noch fahrtauglich ist. Gleichzeitig ordnete es eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Der Betroffene wehrte sich dagegen, zunächst beim kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres, das seinen Einwand im Februar 2026 abwies.
Daraufhin wollte der Autofahrer das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anrufen. Dafür hatte er bis zum 24. April 2026 Zeit – doch seine Eingabe ging erst am 28. April 2026 ein, also vier Tage zu spät. Er beantragte, die Frist nachträglich wiederherzustellen, und berief sich dabei auf technische Probleme bei der elektronischen Signatur seiner Eingabe. Dieses Argument brachte er allerdings erst in einer zweiten Eingabe vom 12. Mai 2026 vor – im ursprünglichen Wiederherstellungsgesuch vom 28. April hatte er davon nichts erwähnt. Das Verwaltungsgericht trat deshalb auf seinen Rekurs gar nicht erst ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 950 Franken.
Vor Bundesgericht hielt der Autofahrer an seiner Darstellung fest. Die Richter folgten ihm jedoch nicht. Sie stellten fest, dass er den Grund für die Verspätung – angebliche technische Schwierigkeiten beim Signieren – bereits am 25. April 2026 gekannt hatte, ihn aber erst Wochen später geltend machte. Eine nachträglich eingeholte Auskunft eines Drittunternehmens ändere daran nichts. Zudem seien die kantonalen Regeln über technische Probleme beim elektronischen Rechtsverkehr nur auf Ausfälle der behördlichen Plattform anwendbar, nicht auf Schwierigkeiten im eigenen Signaturvorgang.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Autofahrers ab. Er bleibt damit vorerst ohne Fahrausweis und muss die weitere verkehrspsychologische Abklärung über sich ergehen lassen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise.