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Servicefachangestellte bekommt keine IV-Rente trotz Fuss- und Rückenbeschwerden

Eine frühere Servicefachangestellte forderte eine höhere Lohnkorrektur bei der IV-Berechnung. Die Richter lehnten dies ab – ihr Invaliditätsgrad bleibt unter der Rentenschwelle.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Eine 1963 geborene Servicefachangestellte meldete sich 2017 bei der Invalidenversicherung an, nachdem sie im Dezember 2016 eine Fussoperation hatte und seither unter Fuss-, Hals- und Rückenwirbelsäulenbeschwerden litt. Die IV-Stelle Bern sprach ihr zunächst befristete Renten zu, holte dann aber ein umfassendes medizinisches Gutachten ein. Dieses kam zum Schluss, dass die Frau in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit noch zu 70 Prozent arbeits- und leistungsfähig ist.

Auf dieser Grundlage berechnete die IV-Stelle den sogenannten Invaliditätsgrad – also das Verhältnis zwischen dem Einkommen, das die Frau ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, und dem, was ihr trotz Einschränkungen noch zumutbar ist. Weil für eine IV-Rente ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent nötig ist, blieb die Frau mit einem berechneten Grad von 38 Prozent knapp unter der Schwelle. Die IV-Stelle verweigerte die Rente, das Berner Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht verlangte die Servicefachangestellte, dass bei der Berechnung ihres erzielbaren Einkommens ein höherer Abzug vom statistischen Lohn berücksichtigt werde. Sie argumentierte, ihre Einschränkungen – die Tätigkeit müsse rücken-, schulter-, daumen- und fussgerecht sein, mit häufigen Pausen – verengten das mögliche Stellenangebot erheblich und wirkten sich lohnmindernd aus. Zudem sei ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt mit 54 Jahren deutlich schwieriger. Sie forderte einen Abzug von mindestens 15 statt der gewährten 10 Prozent, was einen Rentenanspruch begründet hätte.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Vorinstanz habe mit einem Abzug von 10 Prozent die körperlichen Einschränkungen bei leichten Tätigkeiten bereits angemessen berücksichtigt. Das Argument des Alters falle grundsätzlich nicht ins Gewicht, da einfache Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss altersunabhängig nachgefragt werden. Das Gericht sah keinen Grund, in die Ermessensentscheidung der Vorinstanz einzugreifen, und wies die Klage ab. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten der Servicefachangestellten.

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Urteilsnummer: 8C_196/2026

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