Symbolbild

Journalistin erhält Einblick in Asylquoten der Zürcher Gemeinden

Eine Journalistin wollte wissen, wie gut Zürcher Gemeinden ihre Asylquoten erfüllen. Karlsruhe gab ihr Recht: Die Daten müssen herausgegeben werden.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Eine Journalistin hatte das Sozialamt des Kantons Zürich im April 2023 um Einsicht in die Asylaufnahmequoten aller Zürcher Gemeinden gebeten – aufgeschlüsselt nach Prozenten und tatsächlich aufgenommenen Personen, für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2023. Das Sozialamt verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, die Daten seien lückenhaft und stellten interne Arbeitsmittel dar. Auch die Sicherheitsdirektion des Kantons wies das Gesuch ab.

Das Zürcher Verwaltungsgericht sah das anders: Es hiess die Klage der Journalistin gut und verpflichtete das Sozialamt, die Daten kostenlos herauszugeben. Der Kanton Zürich zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, eine Veröffentlichung der Quoten könnte Gemeinden, die am Stichtag zufällig hinter den Vorgaben lagen, an den Pranger stellen und die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton im Asylbereich belasten.

Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass das Öffentlichkeitsprinzip gerade dazu diene, staatliches Handeln zu kontrollieren – und kein öffentliches Interesse daran bestehe, die Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen zu schützen. Da alle Gemeinden wüssten, dass Erfüllungsquoten schwanken können, sei nicht zu erwarten, dass eine Veröffentlichung zu ernsthaften Spannungen führe. Zudem handle es sich um Daten aus einem bereits abgeschlossenen Zeitraum, was das Konfliktpotenzial weiter mindere.

Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts: Das Zürcher Sozialamt muss der Journalistin die Auflistung der Asylquoten aller Gemeinden für den verlangten Zeitraum aushändigen. Das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz über die Erfüllung staatlicher Aufgaben überwiegt das Interesse des Kantons an Vertraulichkeit.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_616/2025

Zurück zur Hauptseite