Ein geschiedenes Paar aus dem Kanton Genf streitet seit Jahren um das Sorgerecht und die Besuchsrechte für ihre beiden Kinder, heute 15 und 13 Jahre alt. Die Eltern leben seit 2012 getrennt, der Scheidungsprozess zog sich über viele Jahre hin. Der Vater wollte vor Bundesgericht durchsetzen, dass er das gemeinsame Sorgerecht behält, eine Wechselbetreuung eingeführt wird und er seine Kinder regelmässiger und ohne Begleitung sehen darf.
Das Genfer Kantonsgericht hatte der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen und dem Vater lediglich begleitete Besuche von zwei Stunden alle zwei Wochen in einer betreuten Einrichtung erlaubt – ohne Ferienbesuche und ohne Telefonkontakt zwischen den Treffen. Zur Begründung verwies das Gericht auf den anhaltenden, schweren Elternkonflikt: Die Kommunikation zwischen den Eltern sei praktisch inexistent, geprägt von Beleidigungen und Drohungen. Der Vater habe sich zudem geweigert, an einer Familienexpertise teilzunehmen, und habe sein Sorgerecht in der Vergangenheit missbräuchlich eingesetzt – etwa indem er den Therapieverlauf der Tochter blockierte oder eigenmächtig Verfahren im Ausland einleitete.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid vollumfänglich. Es hält fest, dass die Voraussetzungen für das alleinige Sorgerecht der Mutter erfüllt sind: Der Konflikt zwischen den Eltern sei tiefgreifend und dauerhaft, eine Besserung nicht absehbar. Die Kinder litten unter dem Loyalitätskonflikt, den der Streit der Eltern bei ihnen auslöse. Auch die stark eingeschränkten Besuchsrechte seien rechtmässig: Frühere Versuche, den Kontakt auszuweiten, seien gescheitert, weil die Kinder danach in einem beunruhigenden Zustand zurückgekehrt seien.
Der Vater hatte zudem verlangt, dass die Kindesvertreterin – eine vom Gericht eingesetzte Anwältin – abgelöst wird. Auch damit scheitert er: Das Bundesgericht stellt fest, dass er diesen Antrag vor der Vorinstanz nicht genügend begründet hatte. Die Verfahrenskosten von 4000 Franken trägt der Vater.