Im Zentrum des Falls steht ein Scheidungsstreit, in dem ein Mann immer wieder versucht hat, bereits abgeschlossene Verfahren vor dem Bundesgericht neu aufzurollen. Konkret wollte er ein früheres Urteil des Bundesgerichts nachträglich berichtigen lassen – ein Gesuch, das bereits im Juni 2025 abgewiesen worden war, weil er die Verfahrensgebühr zu spät bezahlt hatte und sein Antrag inhaltlich die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.
Gegen diesen Entscheid reichte der Mann im August 2025 ein weiteres Gesuch ein und verlangte eine Überprüfung. Er brachte dabei im Wesentlichen dasselbe Argument vor wie schon in früheren Verfahren: Die Anwältin seiner Ex-Frau habe keine gültige Vollmacht vorgelegt. Dieses Vorbringen hatte das Bundesgericht jedoch bereits mehrfach geprüft und verworfen.
Das Bundesgericht trat auch auf dieses neuerliche Gesuch nicht ein, weil der Mann keinen gesetzlich anerkannten Grund für eine Überprüfung des früheren Entscheids nannte. Zudem wurde er bereits in zwei früheren Urteilen – vom Oktober und November 2025 – ausdrücklich davor gewarnt, das Gericht weiterhin mit missbräuchlichen Eingaben zu belasten. Da er sich davon nicht beeindrucken liess, verhängte das Gericht nun eine Disziplinarbusse von 200 Franken. Hinzu kommen Verfahrenskosten von 500 Franken, die er ebenfalls tragen muss.
Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass künftige Eingaben gleicher Art unbehandelt zu den Akten gelegt werden. Der Mann hat damit in diesem Verfahren endgültig keine weiteren Möglichkeiten mehr, seinen Standpunkt vor Bundesgericht durchzusetzen.