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Verurteilter muss trotz langer Haft in geschlossener Einrichtung bleiben

Ein seit Jahren in einer psychiatrischen Massnahme untergebrachter Schweizer wollte sofort freigelassen werden. Die Richter lehnten dies wegen zu hoher Rückfallgefahr ab.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein 1972 geborener Schweizer sitzt seit vielen Jahren in einer geschlossenen Einrichtung. Ursprünglich war er 2006 verurteilt worden, weil er einen Polizisten mit einem zwanzig Zentimeter langen Messer angegriffen hatte. Statt die Gefängnisstrafe zu verbüssen, wurde er in eine therapeutische Massnahme eingewiesen, die seither mehrfach verlängert wurde. Sein Strafregister enthält zahlreiche weitere Einträge aus den Jahren 1994 bis 2018, darunter sexuelle Handlungen mit Kindern, Körperverletzung und wiederholte Drohungen gegen Behörden und Beamte.

Im Dezember 2025 verlängerte das Neuenburger Kantonsgericht die therapeutische Massnahme um achtzehn Monate, also bis September 2026. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Mann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Sicherheitshaft bleibt. Dagegen wehrte er sich und verlangte seine sofortige Freilassung sowie die Feststellung, dass seine Inhaftierung unrechtmässig sei.

Das Bundesgericht wies dieses Begehren ab. Es stützte sich dabei massgeblich auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2021. Demnach leidet der Mann an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen sowie schizotypischen Störungen. Der Gutachter hatte das Rückfallrisiko für verbale Drohungen als hoch eingestuft und das Risiko, dass diese in körperliche Gewalt umschlagen könnten, als nicht abschätzbar bezeichnet. Auch das Risiko weiterer Sexualdelikte wurde als mittel bis hoch bewertet. Eine unvorbereitete Entlassung würde den Gesundheitszustand des Mannes nach Einschätzung des Experten verschlechtern und die Rückfallgefahr erhöhen.

Der Verurteilte hatte argumentiert, die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verhindere jede positive Entwicklung und sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, der Gutachter habe zwar eine schrittweise Öffnung des Rahmens empfohlen, gleichzeitig aber betont, dass dafür eine spezialisierte Begleitung unabdingbar sei. Eine sofortige Verlegung in eine offene Einrichtung oder ein ambulantes Therapieprogramm sei unter diesen Umständen keine geeignete Alternative. Die Frage, unter welchen genauen Bedingungen die Massnahme künftig fortgeführt werden soll, bleibt einem noch hängigen Verfahren vorbehalten.

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Urteilsnummer: 7B_67/2026

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