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Stockwerkeigentümerin muss Gerichtskosten zahlen, weil sie zu spät klagte

Eine Stockwerkeigentümerin reichte ihre Klage wegen Nebenkosten viel zu spät ein. Sie muss 500 Franken Gerichtskosten tragen.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Im Kanton Jura stritt eine Stockwerkeigentümerin mit einer anderen Partei über die Zahlung von Nebenkosten. Das Kantonsgericht des Jura fällte am 14. April 2026 ein Urteil gegen die Eigentümerin. Dieses Urteil wollte sie anfechten und wandte sich ans Bundesgericht.

Das Problem: Für eine solche Anfechtung gilt eine gesetzliche Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Urteils. Das Urteil wurde der Frau am 21. April 2026 zugestellt, womit die Frist am 21. Mai 2026 ablief. Bereits am 15. Mai hatte sie beim Bundesgericht um eine Fristverlängerung bis zum 12. Juni gebeten. Das Gericht teilte ihr daraufhin schriftlich mit, dass diese Frist nicht verlängert werden kann – sie ist gesetzlich als unveränderlich festgelegt.

Trotz dieser klaren Auskunft reichte die Eigentümerin ihre Eingabe erst am 31. August 2026 ein – also mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht trat auf die Klage deshalb nicht ein. Es hielt zudem fest, dass die Eingabe ohnehin nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung entsprochen hätte und auch aus diesem Grund abgewiesen worden wäre.

Die Eigentümerin muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, gesetzliche Fristen einzuhalten – selbst wenn man das Gericht um eine Verlängerung bittet, ist diese bei solchen Fristen schlicht nicht möglich.

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Urteilsnummer: 5D_35/2026

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