Symbolbild

Schuldner scheitert mit Einwänden gegen Pfändung in Freiburg

Ein Schuldner aus dem Greyerzbezirk wehrte sich gegen eine Pfändung – ohne Erfolg. Seine Eingabe war unvollständig und nicht nachvollziehbar begründet.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Das Betreibungsamt der Gruyère pfändete im Juni 2026 Vermögenswerte eines Schuldners. Dieser wehrte sich dagegen mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Doch die zuständige Kammer trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein – sie erklärte sie für offensichtlich unzulässig.

Der Grund: Der Schuldner hatte in seiner Eingabe keine konkreten Anträge gegen die Pfändung selbst gestellt. Stattdessen forderte er etwa die Annullierung von Schulden oder die Rückzahlung von Beträgen – Punkte, die andere Verfahren betrafen, nicht aber die konkrete Pfändung, gegen die er sich eigentlich wehrte. Zudem fehlte eine sachgerechte Begründung. Der Schuldner beschränkte sich auf allgemeine und wenig zusammenhängende Ausführungen sowie auf Argumente, die sich auf andere Verfahren bezogen.

Daraufhin zog der Schuldner den Fall ans Bundesgericht weiter. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass er die Gründe, weshalb seine frühere Eingabe nicht behandelt worden war, gar nicht bestritte. Stattdessen äusserte er sich auf kaum verständliche Weise zu einem anderen Verfahren – dem sogenannten Verfahren für klare Fälle nach der Zivilprozessordnung. Das hat mit der eigentlichen Pfändungssache jedoch nichts zu tun.

Da die Eingabe an das Bundesgericht die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte, wurde sie ebenfalls nicht behandelt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der Umstände des Falles.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_700/2026

Zurück zur Hauptseite