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Querulant erhält Busse und muss Gerichtskosten zahlen

Ein Mann überhäufte das Bundesgericht mit haltlosen Eingaben. Die Richter wiesen sein erneutes Gesuch ab und büssten ihn mit 2000 Franken.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen ist in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten – vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten – seit Jahren äusserst prozessfreudig. Allein im laufenden Jahr reichte er rund dreissig Beschwerden und Gesuche beim Bundesgericht ein. Im vorliegenden Fall wehrte er sich gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend die Genehmigung eines Rechenschaftsberichts. Nachdem er einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf seine Beschwerde nicht ein. Das Kantonsgericht und anschliessend das Bundesgericht wiesen seine weiteren Rechtsmittel ebenfalls ab.

Der Mann versuchte daraufhin, das Bundesgerichtsurteil mit einem sogenannten Revisionsgesuch anzufechten – also zu verlangen, dass das Gericht sein eigenes Urteil nochmals überprüft. Auch dieses Gesuch scheiterte. Nun reichte er erneut ein Revisionsgesuch gegen dieses Revisionsurteil ein. Er machte geltend, das Gericht habe wesentliche Punkte seiner früheren Eingabe übersehen. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Es sei Aufgabe des Gesuchstellers, konkret darzulegen, welcher Revisionsgrund vorliege – und das habe er nicht getan.

Auch sein weiteres Anliegen, das Gericht solle ihm ein vollständiges Aktenverzeichnis herausgeben und bestätigen, dass alle eingereichten Unterlagen vor dem Urteil gescannt worden seien, wies das Bundesgericht zurück. Die Richter hielten fest, dass die Dossiers ausschliesslich aus dem Mann selbst bekannten Dokumenten bestünden und sich weitere Erklärungen erübrigten.

Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 2000 Franken und verhängte zusätzlich eine Busse von 2000 Franken wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Zudem warnte es ihn ausdrücklich: Künftige Beschwerden und Revisionsgesuche ähnlichen Inhalts würden ohne formelles Verfahren unbeantwortet abgelegt. Verschiedene Abteilungen des Bundesgerichts hatten ihm dies bereits mehrfach angedroht.

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Urteilsnummer: 5F_43/2026

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