Ein Mann, der nach eigenen Angaben in einem Kindesschutzverfahren involviert ist, hat in kurzer Zeit zahlreiche Eingaben an das Bundesgericht gerichtet. Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen eine seiner Beschwerden nicht behandelt, weil er zunächst kein Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung gestellt hatte. Auch sein Antrag, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen, wurde abgewiesen.
Das Bundesgericht hatte daraufhin im August 2026 ebenfalls nicht auf seine Beschwerde eingetreten – zum einen, weil er nicht alle vorgesehenen kantonalen Instanzen durchlaufen hatte, zum anderen, weil seine Eingabe ungenügend begründet war. Gegen dieses Urteil reichte der Mann kurz darauf einen weiteren Antrag ein und verlangte, das Gericht solle seinen Fall nochmals prüfen. Ausserdem beantragte er erneut kostenlose Rechtsvertretung sowie einen Aufschub allfälliger Vollstreckungsmassnahmen.
Das Bundesgericht wies auch diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass ein solches Überprüfungsgesuch nicht dazu dient, eine bereits getroffene Entscheidung nochmals zu diskutieren oder eine falsche Rechtsanwendung zu rügen. Der Hinweis des Mannes, er habe in seiner früheren Beschwerde einen Antrag auf Weiterleitung an eine andere Instanz gestellt, überzeugte das Gericht nicht: Dieser Antrag war nicht unter den eigentlichen Rechtsbegehren aufgeführt und betraf zudem eine Regelung, die nur den Meinungsaustausch zwischen Bundesbehörden betrifft – nicht aber die Weiterleitung an ein kantonales Gericht.
Da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung abgelehnt. Der Mann muss Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen.