Ein Mann, der sich in einem laufenden Scheidungsverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen befindet, hat wiederholt versucht, die verfahrensleitende Richterin wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen. Solche Anträge auf Ausschluss einer Richterin oder eines Richters nennt man Ausstandsgesuch. Der Mann ist dafür bekannt, in verschiedenen Zusammenhängen regelmässig bis vor das Bundesgericht zu gelangen.
Im Juni 2026 stellte er erneut ein solches Gesuch. Das Kreisgericht St. Gallen trat darauf nicht ein, weil der Mann keine neuen Tatsachen vorgebracht hatte, die eine erneute Prüfung gerechtfertigt hätten. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im August 2026. Es hielt fest, dass die seit der letzten Beurteilung der Frage im April 2026 vorgenommenen Verfahrensschritte keine veränderten Umstände darstellten. Zudem gebe es keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Befangenheit der Richterin. Allfällige Verfahrensfehler oder falsche Entscheide seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten – sie begründeten für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, es müsse das gesamte Verhalten der Richterin in einer Gesamtschau beurteilt werden, unabhängig davon, wann das letzte Ausstandsgesuch gestellt worden sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Mann setze sich nicht genügend mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und gehe an dessen Begründung vorbei. Damit erfülle seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch des Mannes, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen – da seiner Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg zugekommen sei. Er muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst bezahlen.