Ein Vater ist seit Längerem in einen Rechtsstreit um Kinderbelange verwickelt und stellt in kurzen Abständen immer wieder Anträge, wonach Richterinnen und Richter des Familiengerichts Muri als befangen gelten und vom Verfahren ausgeschlossen werden sollen. Allein im Jahr 2026 gelangte er in acht solcher Verfahren bis vor das Bundesgericht. Im vorliegenden Fall verlangte er im Mai 2026 erneut, dass das gesamte Familiengericht Muri als Institution ausgeschlossen werde, und stellte zahlreiche weitere Anträge.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies sämtliche Anträge im Juli 2026 ab. Es hielt fest, dass Befangenheitsanträge nicht pauschal gegen ein ganzes Gericht gestellt werden können. Zudem seien gegen den zuständigen Richter bereits mehrere solche Anträge abgewiesen worden, und der Vater bringe keine neuen Gründe vor, die eine Befangenheit begründen könnten. Auch der Umstand, dass der Richter zuerst die Mutter, dann das Kind und ihn erst zuletzt anhören wolle, stelle keinen Ausstandsgrund dar.
Vor Bundesgericht beantragte der Vater unter anderem, die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen und die präsidierende Oberrichterin des Obergerichts ebenfalls auszuschliessen. Er argumentierte, sie hätte am Entscheid nicht mitwirken dürfen, weil er auch gegen sie einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass eine Richterin an einem solchen Entscheid mitwirken darf, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist – was hier klar der Fall sei. Auch die Tatsache, dass jemand bereits früher an Verfahren mitgewirkt hat, begründet für sich allein keine Befangenheit.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und bezeichnete das Verhalten des Vaters als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Es drohte ihm an, dass künftige Eingaben ähnlicher Art unbeantwortet abgelegt oder mit einer zusätzlichen Ordnungsbusse belegt werden könnten. Das Gesuch um Kostenbefreiung wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Vater muss Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.