Ein Berner Unternehmer ist Inhaber einer Einzelfirma und einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug. Für das Steuerjahr 2018 hatte er in seiner Steuererklärung Einnahmen von 46'000 Franken als Einkünfte aus Beratungstätigkeit angegeben. Die kantonale Steuerverwaltung stufte diesen Betrag jedoch als nicht steuerbaren Unterstützungsbeitrag ein und setzte sein steuerbares Einkommen entsprechend tiefer an, als er selbst deklariert hatte.
Gegen diese tiefere Veranlagung wehrte sich der Unternehmer – mit dem ungewöhnlichen Ziel, höher besteuert zu werden. Die Steuerverwaltung und anschliessend die Steuerrekurskommission des Kantons Bern lehnten sein Anliegen ab, weil er kein schutzwürdiges Interesse an einer höheren Steuerrechnung nachweisen konnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Einschätzung und wies seine Klage ab.
Auch vor Bundesgericht hatte der Unternehmer keinen Erfolg. Die Richter hielten fest, dass er nicht ausreichend begründet hatte, weshalb die Vorinstanzen sein Anliegen hätten prüfen müssen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht erfüllt waren, wurde diese ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen.
Der Unternehmer muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Die vom Kanton Bern vorgenommene tiefere Steuerveranlagung für das Jahr 2018 bleibt damit rechtskräftig.