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Ergänzungsleistungsbezüger scheitert mit Antrag auf vereinfachte Spesenabrechnung

Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen wollte Transportkosten einfacher abrechnen. Die Richter wiesen sein Gesuch ab.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein Mann, der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht, streitet seit Längerem mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) darüber, wie er seine Transportkosten abrechnen darf. Er verlangte ein vereinfachtes, behinderungsgerechtes Abrechnungsverfahren, anstatt wie bisher Einzelbelege, Einzelfahrten, Terminbestätigungen und Billettpreise einzureichen. Die SVA erliess im Dezember 2025 eine Verfügung, in der sie festhielt, welche Unterlagen sie für eine Vergütung benötigt – nach Ansicht des Mannes ohne auf sein Anliegen eines vereinfachten Verfahrens einzugehen.

Der Mann hatte zunächst beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eingereicht. Nachdem die SVA die besagte Verfügung erlassen hatte, schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht im Mai 2026 ab. Daraufhin verlangte der Mann, das Bundesgericht solle sein eigenes Urteil nochmals überprüfen – mit der Begründung, es habe wesentliche Tatsachen übersehen.

Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch nun ab. Es hielt fest, dass ein solches Überprüfungsverfahren nur in engen Ausnahmefällen möglich ist – etwa wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück schlicht übersehen hat. Davon könne hier keine Rede sein: Das Gericht habe sehr wohl gewusst, dass der Mann ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren verlangt hatte. Allerdings war im vorangegangenen Verfahren einzig die Frage zu beurteilen, ob das Versicherungsgericht die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung zu Recht abgeschrieben hatte – nicht aber, ob die Verfügung der SVA inhaltlich korrekt war.

Das Bundesgericht betonte, dass der Mann seine inhaltlichen Einwände gegen die Verfügung der SVA im laufenden Einspracheverfahren vorbringen müsse. Sein Antrag auf eine behinderungsgerechte Abrechnungsform sei damit nicht erledigt, sondern auf dem richtigen Weg zu verfolgen. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Gesuchsteller selbst.

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Urteilsnummer: 8F_14/2026

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