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Angeklagter scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Genfer Richterin

Ein Beschuldigter wollte zwei Genfer Richterinnen wegen angeblicher Befangenheit ablehnen. Die obersten Richter wiesen seine Anträge ab.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Seit 2012 schwelt ein Streit zwischen einem Mann und den ehemaligen Geschäftspartnern seines verstorbenen Vaters. Im Zusammenhang mit diesem Konflikt läuft in Genf ein Strafverfahren gegen den Sohn: Er soll zwischen 2020 und 2021 anonyme Drohbriefe verschickt und Nachbarn der Gegenseite mit diffamierenden Schreiben überhäuft haben, in denen er ihnen «kriminelle Machenschaften» vorwarf.

Im Verlauf des Verfahrens stellte der Beschuldigte mehrere Anträge, um beteiligte Richterinnen wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen. Zunächst wollte er die zuständige Staatsanwältin ablehnen – ohne Erfolg. Dann beantragte er die Ablehnung einer Richterin der Genfer Strafkammer, Daniela Chiabudini, mit der Begründung, deren Vater habe bis 1999 für ein Unternehmen gearbeitet, das rund zehn Jahre später in einen Streit mit einer Firma verwickelt gewesen sei, an der sein eigener Vater beteiligt gewesen war. Auch dieser Antrag wurde abgewiesen. Schliesslich versuchte er, eine weitere Richterin, Rita Sethi-Karam, ablehnen zu lassen, weil diese angeblich eine Wohnung im selben Immobilienprojekt besessen habe wie Richterin Chiabudini und der Generalstaatsanwalt – ein Umstand, den der Beschuldigte als verdächtiges «Immobilien-Netzwerk» bezeichnete.

Das Bundesgericht wies alle Anträge ab. Bezüglich Richterin Sethi-Karam hielten die Richter fest, dass eine blosse «Wohnungsnachbarschaft» keinen objektiven Anschein von Befangenheit begründe. Nachbarschaftliche Beziehungen oder gemeinsame Wohnprojekte reichten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht aus, um an der Unparteilichkeit einer Richterin zu zweifeln. Zum Ablehnungsantrag gegen Richterin Chiabudini stellten die Bundesrichter fest, dass der Beschuldigte zwar auf Handelsregisterauszüge und eine Rechnung verwies, aber nicht erklärte, inwiefern diese Dokumente eine Voreingenommenheit der Richterin belegen sollten. Die behaupteten Verbindungen seien zeitlich, persönlich und sachlich zu weit entfernt, um irgendeinen objektiv nachvollziehbaren Zusammenhang herzustellen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente – einzeln wie in ihrer Gesamtheit – keine Befangenheit der betroffenen Richterinnen begründen. Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Anträge von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten.

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Urteilsnummer: 7B_678/2026

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