Der Kanton Basel-Stadt hatte gegen einen im Tessin wohnhaften Mann fünf Betreibungsverfahren eingeleitet. Das zuständige Betreibungsamt in Mendrisio lud ihn im April 2026 zur Pfändung vor – doch der Schuldner erschien nicht. Daraufhin forderte das Amt ihn schriftlich auf, sich bis Mitte Mai zu melden, und drohte mit zwangsweiser Vorführung durch die Polizei sowie einer Geldstrafe. Als er erneut nicht erschien, ordnete das Amt die Zwangsvorführung an.
Der Schuldner legte gegen alle drei Massnahmen des Betreibungsamts Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Diese wies seine Eingaben jedoch ab, soweit sie überhaupt zulässig waren. Die Behörde stellte fest, dass seine Vorbringen entweder unverständlich, bereits früher abgewiesen, nicht relevant oder rechtsmissbräuchlich waren. Insbesondere könne er nicht ernsthaft behaupten, er habe nicht verstanden, dass die Schreiben des Betreibungsamts an ihn gerichtet waren. Die Aufsichtsbehörde warnte ihn zudem, dass künftige querulatorische Eingaben unbeantwortet bleiben und mit einer Busse von bis zu 1500 Franken belegt werden könnten.
Dagegen gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er verlangte die Einstellung des Verfahrens, eine Kostenübernahme durch den Staat sowie Schadenersatz. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Es befand, dass seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen bei Weitem nicht genüge: Der Schuldner setze sich nicht mit den Erwägungen der kantonalen Behörde auseinander, sondern behaupte lediglich pauschal formelle Mängel und parteiisches Verhalten der Behörden. Auch der geltend gemachte Schadenersatz war von vornherein unzulässig, da dieser Punkt im kantonalen Verfahren gar nicht Gegenstand gewesen war.
Das Bundesgericht erledigte die Sache im vereinfachten Verfahren und auferlegte dem Schuldner Gerichtskosten von 500 Franken. Er muss nun mit der Zwangsvorführung durch die Polizei rechnen, damit das Betreibungsamt die Pfändung durchführen kann.