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DNA-Profil eines Drogendealers bleibt im System gespeichert

Ein mehrfach wegen Drogenhandels aufgefälliger Mann wollte die Speicherung seines DNA-Profils verhindern. Die Richter bestätigten die Massnahme.

Publikationsdatum: 16. September 2026

Ein junger Mann aus dem Kanton Genf wurde zwischen März und August 2025 mehrfach mit Kokain und grösseren Bargeldmengen angetroffen – obwohl ihm der Zutritt zum Kanton verboten war. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin dreimal an, sein DNA-Profil im nationalen Informationssystem zu erfassen, um allenfalls weitere, noch unbekannte Drogendelikte aufklären zu können. Der Mann wehrte sich gegen diese Massnahmen und verlangte die Löschung seines DNA-Profils sowie die Vernichtung der Proben.

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, was die drei Anordnungen technisch bedeuteten: Es wurde kein neues DNA-Muster erstellt und keine neue Probe entnommen. Vielmehr wurde das bereits im März 2025 rechtmässig erstellte Profil unter neuen Verfahrensnummern im System neu registriert – verbunden mit den jeweils neuen Strafverfahren. Diese Vorgehensweise verlängert die Frist, bis das Profil gelöscht werden muss, weil jedes Verfahren eigene Löschfristen auslöst.

Die Richter befanden, dass auch eine solche Neuregistrierung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und deshalb verhältnismässig sein muss. Im vorliegenden Fall sahen sie die Voraussetzungen jedoch als erfüllt an: Der Mann war bereits 2024 wegen eines Drogendelikts verurteilt worden, wurde danach viermal in einem bekannten Drogenumschlagplatz angehalten und trug dabei teils erhebliche Bargeldmengen auf sich – obwohl er nach eigenen Angaben weder Arbeit noch feste Unterkunft hatte. Diese Umstände liessen konkrete Hinweise auf weitere, noch unbekannte Drogendelikte zu. Zudem drohte das bestehende DNA-Profil bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung kurzfristig gelöscht zu werden, bevor es zur Aufklärung solcher Taten hätte beitragen können.

Das Gericht wies auch die übrigen Einwände des Mannes zurück. Die Vorinstanz habe seine schwierige finanzielle Lage nicht mit Kriminalität gleichgesetzt, sondern lediglich festgestellt, dass die gefundenen Bargeldmengen damit nicht erklärbar seien. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot lagen nach Ansicht der Richter nicht vor. Die Neuregistrierung des DNA-Profils in allen drei Verfahren war damit rechtmässig.

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Urteilsnummer: 7B_642/2025

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