Eine Schweizer Aktiengesellschaft hatte im Dezember 2019 einer anderen Firma einen Kredit von 15 Millionen Euro gewährt. Kurz darauf flossen grosse Teile des Geldes über verschiedene Tochtergesellschaften in Dubai und Italien auf Konten der Ehefrau des inzwischen verstorbenen Firmenchefs. Im April 2021 wurde über die kreditnehmende Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Gläubigerin erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs und bezifferte ihren Schaden auf rund 10,8 Millionen Euro und über eine Million US-Dollar.
Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren im Juni 2025 ein – unter anderem mit der Begründung, es sei kein lebender Täter mehr identifizierbar. Gleichzeitig ordnete sie Ausgleichsforderungen in Millionenhöhe zugunsten des Kantons Genf an. Die geschädigte Firma wehrte sich gegen die Verfahrenseinstellung und verlangte unter anderem die Einvernahme weiterer Personen sowie die Herausgabe interner Unterlagen der Revisionsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der kreditnehmenden Firma geprüft hatte.
Die Genfer Strafkammer wies die Einwände der Firma im Dezember 2025 ab. Dabei liess sie jedoch zwei konkrete Beweisanträge – die Befragung einer weiteren Person und die Herausgabe interner Korrespondenz der Revisionsfirma – vollständig ohne Begründung. Das Bundesgericht stellte fest, dass es ohne eine solche Begründung nicht überprüfen kann, ob die Ablehnung dieser Beweisanträge sachlich vertretbar war.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Firma deshalb teilweise gut und weist den Fall an die Genfer Strafkammer zurück. Diese muss nun erklären, weshalb sie die beantragten Beweise für nicht relevant hält – oder die Beweise erheben. In einem anderen Punkt, nämlich dem Antrag der Firma auf Zuweisung der Ausgleichsforderungen, scheiterte sie hingegen: Diesen Antrag hatte sie zu spät und ausserhalb der vorgesehenen Frist gestellt.