Eine Frau aus dem Kanton Aargau reichte ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 erst nach zwei kostenpflichtigen Mahnungen ein – am 3. September 2024, also deutlich nach Ablauf der Frist. Auch die definitiv festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern bezahlte sie nicht rechtzeitig. Nach einer weiteren Mahnung leiteten die Steuerbehörden schliesslich ein Betreibungsverfahren gegen sie ein.
Die Finanzverwaltung der Gemeinde auferlegte ihr deshalb Gebühren von insgesamt 220 Franken: 85 Franken für das verspätete Einreichen der Steuererklärung und 135 Franken für die verspätete Zahlung der Steuern. Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte, die Gebühren seien aufzuheben. Zudem beantragte sie, die Verfahrenskosten müssten vom Staat übernommen werden, da sie sich die Kosten nicht leisten könne.
Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau wies ihren Rekurs ab. Es hielt fest, dass die Gebühren rechtmässig erhoben worden seien, und verweigerte auch die Übernahme der Verfahrenskosten, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Dagegen gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses kam zum gleichen Schluss: Die Gebühren seien korrekt erhoben worden, und die Einwände der Frau – darunter Vorwürfe der Verfahrensunfairness und Willkür – seien nicht stichhaltig.
Auch den Antrag auf Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat lehnte das Bundesgericht ab, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet gewesen sei. Die Frau muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.