Symbolbild

Drogendealer muss die Schweiz nach zehn Jahren verlassen

Ein Äthiopier wurde wegen Drogenhandels und Geldwäscherei zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Er muss die Schweiz für zehn Jahre verlassen – die Richter sehen keine Gründe, auf die Ausweisung zu verzichten.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Der heute 27-jährige Äthiopier war Ende 2016 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen und hatte Asyl erhalten. Zwischen 2022 und seiner Verhaftung im Mai 2024 verkaufte er mindestens 755 Gramm Kokain und 276 Gramm Haschisch. Ein Freiburger Strafgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten und ordnete seine Ausweisung aus der Schweiz für zehn Jahre an. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil.

Dagegen wehrte sich der Verurteilte und machte geltend, eine Ausweisung würde ihn in eine persönlich schwierige Lage bringen. Er berief sich auf seine jahrelange Anwesenheit in der Schweiz und auf Risiken, die ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohen könnten – insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Oromo und der politischen Verfolgung, die seine Familie erlitten hatte. Sein Vater war in Äthiopien in Haft gestorben, sein Bruder war wegen Protesten gegen ein Stadtentwicklungsprojekt verhaftet worden.

Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten. Sie stellten fest, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit 2018 unter Premierminister Abiy Ahmed deutlich stabilisiert hat. Der Verurteilte selbst hatte vor Gericht erklärt, er wisse nicht, ob ihm bei einer Rückkehr etwas drohe. Konkrete, individuelle und ernsthafte Hinweise auf eine Gefährdung seiner Person fehlten. Auch das Prinzip des Schutzes vor Abschiebung in ein Land, wo Verfolgung droht, stand der Ausweisung nicht entgegen: Wegen der Schwere seiner Straftaten und des Rückfallrisikos gilt er als ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit.

Zudem war die Integration des Verurteilten in der Schweiz gering: Er hatte nie eine stabile Arbeitsstelle, lebte von Unterstützung einer Hilfsorganisation und hat keine Familie in der Schweiz. Da er in Äthiopien aufgewachsen ist und dort noch Angehörige hat, dürfte ihm die Rückkehr zumutbar sein. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt damit klar sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.

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Urteilsnummer: 6B_359/2026

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