Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug hatte über viele Jahre hinweg trotz mehrfacher Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung eingereicht. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug setzte die Steuer deshalb Anfang 2026 nach eigenem Ermessen fest – eine sogenannte Ermessensveranlagung. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, das heisst, er konnte auf dem ordentlichen Weg nicht mehr angefochten werden.
Kurz darauf versuchte die Firma, die Schätzung nachträglich korrigieren zu lassen. Sie reichte ein Gesuch ein, mit dem sie eine Überprüfung des Steuerentscheids verlangte. Die Steuerverwaltung lehnte dieses Gesuch jedoch ab, und auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diese Ablehnung.
Das Bundesgericht hat nun ebenfalls entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur nicht möglich ist. Der Grund: Wer eine Steuererklärung trotz Mahnungen nicht einreicht und deshalb nach Ermessen veranlagt wird, kann anschliessend nicht einfach die fehlenden Unterlagen nachliefern und eine Neubeurteilung verlangen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen: Eine Firma muss sich so organisieren, dass jemand für sie handeln kann. Typische Entschuldigungsgründe wie eine schwere Krankheit fallen bei juristischen Personen in der Regel weg. Die Firma hatte auch nicht dargelegt, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein soll, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass ein Zahlenfehler im Entscheid der Steuerverwaltung nichts an der Rechtslage ändert. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Korrektur waren schlicht nicht erfüllt. Die Firma muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.