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Zuger Firma muss hohe Steuerrechnung trotz nachgereichter Buchhaltung akzeptieren

Eine Zuger AG reichte jahrelang keine Steuererklärung ein und wurde deshalb vom Amt auf einen Gewinn geschätzt. Ihre Klage gegen die Steuerrechnung scheiterte vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 15. September 2026

Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug hatte es über viele Jahre hinweg unterlassen, trotz wiederholter Mahnungen eine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung einzureichen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug setzte daraufhin Anfang 2026 den steuerbaren Reingewinn der Firma für das Jahr 2023 nach eigenem Ermessen auf 800'000 Franken fest und das steuerbare Eigenkapital auf 1,34 Millionen Franken. Diese Veranlagung wurde rechtskräftig, da die Firma dagegen nicht fristgerecht vorging.

Erst im März 2026 reichte die Firma ihre Steuererklärung für 2023 nach – und beantragte gleichzeitig eine Überprüfung der Steuerrechnung. Die nachgereichten Zahlen zeigten ein völlig anderes Bild: Laut der eigenen Buchhaltung hatte das Unternehmen im Jahr 2023 einen Verlust von rund 1,1 Millionen Franken gemacht, nicht einen Gewinn von 800'000 Franken. Die Steuerverwaltung lehnte eine Überprüfung jedoch ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht argumentierte die Firma, die ursprüngliche Steuerveranlagung sei von Grund auf ungültig – also nichtig –, weil sie krass von der wirtschaftlichen Realität abweiche. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Eine Ermessensveranlagung gilt nur dann als nichtig, wenn die Behörde bewusst und willkürlich überhöhte Steuerfaktoren festsetzt, etwa um die Firma unter Druck zu setzen. Dass eine Schätzung im Nachhinein als zu hoch erscheint, genügt dafür nicht. Die Steuerbehörde hatte sich bei ihrer Schätzung auf frühere Gewinne der Firma gestützt, was sachlich nachvollziehbar war.

Das Bundesgericht hielt fest: Wer keine Steuererklärung einreicht, muss die Folgen einer Ermessensveranlagung tragen. Einwände gegen die Höhe der Schätzung hätten im ordentlichen Verfahren – also rechtzeitig und fristgerecht – vorgebracht werden müssen. Da dies nicht geschehen war, blieb der Firma keine Möglichkeit mehr, die Steuerrechnung anzufechten. Die Gerichtskosten von 5'500 Franken gehen zulasten der Firma.

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Urteilsnummer: 9C_388/2026

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