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Mieter muss seine Wohnung im Kanton Waadt räumen

Ein Mieter wollte seine Zwangsräumung verhindern, scheiterte aber vor allen Instanzen. Er muss seine Einzimmerwohnung verlassen und die Verfahrenskosten tragen.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Ein Mieter im Kanton Waadt wurde vom zuständigen Mietgericht verpflichtet, seine Einzimmerwohnung innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und zu übergeben. Das Gericht drohte an, bei Nichtbefolgung einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung zu beauftragen. Der Mieter wollte daraufhin die Vollstreckung dieser Entscheidung vorläufig stoppen lassen.

Sein Gesuch um einen solchen Aufschub wurde jedoch als verfrüht abgewiesen: Die Vermieter hatten zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Zwangsräumung beantragt. Auch eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt blieb erfolglos – das Gericht erklärte sie für unzulässig, weil der Mieter keinen gültigen Antrag gestellt hatte.

Der Mieter gelangte schliesslich ans Bundesgericht und beantragte gleichzeitig, das Verfahren solle aufschiebende Wirkung erhalten. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, da er die Kosten offenbar nicht selbst tragen kann. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er in seiner Beschwerdeschrift nicht ausreichend darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts gegen das Recht verstosse. Eine bloss pauschale Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Da die Eingabe des Mieters von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Der Mieter muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_150/2026

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