Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte einen Mann im November 2025 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung und Drohung. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten und wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen. Eine erste Beschwerde gegen dieses Urteil blieb im Juni 2026 erfolglos.
Kurz darauf beantragte der Verurteilte, das Verfahren neu aufzurollen. Er stützte sich dabei auf einen Fehler, der dem Gericht unterlaufen war: In der Zusammenfassung des früheren Urteils stand fälschlicherweise, das Appellationsgericht habe angeordnet, die Landesverweisung im europäischen Fahndungssystem (Schengener Informationssystem) einzutragen – obwohl das Gericht darauf ausdrücklich verzichtet hatte. Der Verurteilte argumentierte, dieser Fehler müsse zu einer neuen Beurteilung seiner Landesverweisung führen.
Die Richter lehnten diesen Antrag ab. Sie hielten fest, dass der fragliche Fehler zwar tatsächlich vorhanden sei, aber keine entscheidende Rolle gespielt habe. Denn der Verurteilte hatte diesen Punkt in seiner ursprünglichen Beschwerde gar nicht thematisiert – er war also nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Ein Verfahren kann nur dann neu aufgerollt werden, wenn ein übersehener Umstand das Ergebnis tatsächlich beeinflusst hätte. Das war hier nicht der Fall. Zudem, so die Richter, diene ein solcher Antrag nicht dazu, Argumente nachzuschieben, die man im ursprünglichen Verfahren vergessen oder unterlassen habe.
Weil das Gericht den Fehler immerhin einräumte, verzichtete es ausnahmsweise darauf, dem Verurteilten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. An der Landesverweisung ändert das Urteil jedoch nichts: Der Mann muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen.