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Verurteilter aus Luzern bleibt auf seinen Gerichtskosten sitzen

Ein wegen Beschimpfung und Nötigung Verurteilter wollte ein früheres Urteil anfechten. Die Richter lehnten seinen Antrag ab und auferlegten ihm die Kosten.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Das Bezirksgericht Kriens verurteilte einen Mann im September 2024 wegen mehrfacher Beschimpfung und Nötigung. Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Franken sowie eine Busse von 400 Franken. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Urteil im Oktober 2025.

Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat im Mai 2026 auf seine Eingabe nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt – das heisst, er hatte seine Kritik am Urteil nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Daraufhin versuchte der Mann, diesen Bundesgerichtsentscheid selbst anzufechten. Im Juni 2026 stellte er ein sogenanntes Revisionsgesuch: Er verlangte, das Bundesgericht solle auf seinen Fall zurückkommen, die Kosten dem Kantonsgericht auferlegen und ihm die bereits bezahlten 800 Franken Gerichtskosten zurückerstatten.

Das Bundesgericht wies dieses Anliegen nun ab. Eine Revision – also das Wiederaufgreifen eines bereits gefällten Urteils – ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Gericht eine wichtige Tatsache übersehen hat. Der Verurteilte brachte jedoch keine solchen Gründe vor. Stattdessen kritisierte er im Wesentlichen, dass das Bundesgericht seine früheren Argumente nicht geprüft habe. Das ist jedoch kein zulässiger Revisionsgrund, sondern eine Kritik an der Rechtsanwendung – und die kann auf diesem Weg nicht angefochten werden.

Da der Verurteilte auch diesmal keine ausreichende Begründung lieferte, trat das Bundesgericht erneut nicht auf seinen Antrag ein. Die Gerichtskosten von 1000 Franken muss er selbst tragen.

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Urteilsnummer: 6F_15/2026

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