Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Freiburg versuchte, von einer GmbH einen Betrag von 3306 Franken zuzüglich Zinsen einzutreiben. Als die GmbH die Zahlung verweigerte, leitete die AG ein Betreibungsverfahren ein. Doch die GmbH erhob Einspruch, und das zuständige Betreibungsamt konnte die Forderung nicht einfach durchsetzen.
Die AG beantragte daraufhin beim zuständigen Gericht, den Einspruch der GmbH zu beseitigen, damit das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden kann. Das Zivilgericht des Bezirks Broye wies dieses Gesuch im Juni 2026 ab. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026 und wies die Beschwerde der AG ebenfalls ab.
Die AG gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Da der Streitwert von rund 3300 Franken zu niedrig ist, um eine ordentliche Beschwerde in Zivilsachen einzureichen, wäre nur eine sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich gewesen. Diese setzt jedoch voraus, dass die beschwerdeführende Partei konkret und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.
Genau daran scheiterte die AG: Ihre Eingabe enthielt keinerlei Ausführungen zu einer Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein und auferlegte der AG Gerichtskosten von 500 Franken. Die GmbH hatte keine Stellung genommen und erhielt deshalb auch keine Parteientschädigung.