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Hausdurchsuchung: Betroffener kommt mit seiner Klage nicht durch

Ein Mann wehrte sich gegen eine Hausdurchsuchung und die Sicherstellung seiner Geräte. Seine Eingabe wurde nicht behandelt, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte im April 2026 eine Hausdurchsuchung angeordnet und dabei elektronische Geräte sowie Datenträger sichergestellt. Der Betroffene wehrte sich dagegen zunächst vor dem Aargauer Obergericht. Dieses trat auf seine Beanstandungen zur bereits vollzogenen Hausdurchsuchung und zu einem geltend gemachten Schadenersatz nicht ein, liess aber die vorläufige Sicherstellung der versiegelten Geräte gelten und wies den Antrag auf deren Herausgabe ab. Gleichzeitig hob das Obergericht eine bereits förmlich angeordnete Beschlagnahme der Gegenstände auf.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort brachte er im Wesentlichen drei Punkte vor: Er verlangte, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein bestimmter Polizeibeamter als Gegenpartei geführt werde. Ausserdem beanstandete er erneut die Umstände der Unterzeichnung eines Einvernahmeprotokolls und zeigte sich mit der Kostenauflage nicht einverstanden.

Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Zum verlangten Wechsel der Gegenpartei hielt es fest, dass Gegenstand des Verfahrens einzig der Entscheid des Obergerichts über den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft sei – nicht ein allfälliger Entscheid eines Polizeibeamten. Für einen solchen Parteiwechsel bestehe daher kein Raum. Im Übrigen setzte sich der Mann in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern dieses Recht verletzt haben soll. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken hat der Betroffene zu tragen. Das Gericht berücksichtigte dabei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags.

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Urteilsnummer: 7B_896/2026

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