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Sein Handy wird durchsucht – Beschuldigter kann es nicht verhindern

Ein Beschuldigter wollte die Durchsuchung seines iPhones verhindern. Die Richter traten auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ermittelt gegen einen Mann wegen Körperverletzung. Im Rahmen der Untersuchung stellte die Polizei im Mai 2026 sein iPhone sicher. Der Beschuldigte verlangte, das Gerät zu versiegeln – also vor einer Durchsuchung zu schützen. Das zuständige Zürcher Gericht stellte jedoch fest, dass kein gültiges Siegelungsbegehren vorlag, und gab das Telefon zur Durchsuchung frei.

Dagegen wehrte sich der Beschuldigte vor Bundesgericht. Er argumentierte, auf dem Gerät befänden sich private Daten, Bankverbindungen und Informationen über Dritte. Deren Offenbarung könne nicht rückgängig gemacht werden, weshalb ihm ein dauerhafter Nachteil drohe. Ausserdem bestritt er, dass das Telefon im fraglichen Zeitraum – August 2025 – überhaupt in seinem Besitz gewesen sei.

Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten. Für eine Behandlung der Eingabe wäre erforderlich gewesen, dass der Beschuldigte konkret darlegt, weshalb sein Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der Strafverfolgung überwiegt. Dies tat er nicht: Er verwies nur allgemein auf private Daten, ohne zu erklären, warum diese schutzwürdiger seien als das Aufklärungsinteresse der Staatsanwaltschaft. Diese hatte die Auswertung zudem zeitlich auf den Zeitraum vom 2. bis 17. August 2025 beschränkt und konkrete Ermittlungsziele benannt – namentlich Kommunikationsdaten zur Identifizierung zweier unbekannter Personen.

Auch der Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, der sich in den kantonalen Akten fand, half dem Beschuldigten nicht weiter. Vor Bundesgericht machte er diesen Schutzgrund nicht mehr geltend und legte nicht dar, dass entsprechende geschützte Daten auf dem Gerät vorhanden seien. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Beschuldigte muss zudem die Verfahrenskosten von 1'200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_941/2026

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