Auf zwei Grundstücken in Mendrisio betreibt eine Aktiengesellschaft eine Deponie der Kategorie A. Der Grundeigentümer ist zugleich Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär dieser Gesellschaft. Im Juni 2025 beantragte die Gesellschaft beim Gemeinderat Mendrisio eine Erweiterung der Deponie, um neu auch Materialien der Kategorie B einlagern zu dürfen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch im Januar 2026 ab.
Gegen diese Ablehnung erhob der Grundeigentümer – in seinem eigenen Namen, ohne die Gesellschaft zu erwähnen – Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Tessin. Dieser trat auf die Beschwerde nicht ein: Laut kantonalem Baugesetz ist nur die Gesuchstellerin, also die Gesellschaft, zur Anfechtung berechtigt, nicht aber der Grundeigentümer als Privatperson. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin gelangten der Grundeigentümer und die Gesellschaft ans Bundesgericht.
Die Lausanner Richter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass das kantonale Baugesetz klar regelt, wer eine Baubewilligung anfechten darf. Da die Gesellschaft im Beschwerdeschreiben an den Staatsrat mit keinem Wort erwähnt worden war, durfte die Behörde davon ausgehen, dass ausschliesslich der Grundeigentümer persönlich handelte – und dieser war schlicht nicht beschwerdeberechtigt. Daran ändert auch nichts, dass er Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft ist: Gesellschaft und Einzelperson sind rechtlich zwei verschiedene Personen.
Die Richter verneinten zudem übertriebenen Formalismus. Weil die Gesellschaft im Beschwerdeschreiben vollständig fehlte, war die Frage der Beschwerdeberechtigung kein blosser Formfehler, der hätte nachgebessert werden können. Die kantonalen Behörden waren daher nicht verpflichtet, dem Grundeigentümer eine Frist zur Korrektur zu gewähren. Die Gerichtskosten von 2000 Franken gehen zu Lasten des Grundeigentümers und der Gesellschaft.