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Kroatin muss die Schweiz nach Betrugsverurteilung verlassen

Eine Frau wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Die Landesverweisung für fünf Jahre bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte eine kroatische Staatsangehörige wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung für fünf Jahre an. Die Verurteilte hatte in insgesamt neun Fällen sechs Privatpersonen, zwei Unternehmen sowie die Sozialbehörde einer Gemeinde getäuscht und betrogen.

Die Frau wehrte sich gegen das Urteil und verlangte eine mildere Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Sie machte geltend, entlastende Faktoren wie ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, enge familiäre Bindungen, eine psychische Erkrankung und eine schwierige wirtschaftliche Lage seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Bundesgericht wies diese Kritik ab: Die Vorinstanz habe alle relevanten Faktoren korrekt abgewogen, und die Strafe stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld.

Bei der Frage der Landesverweisung anerkannten die Richter zwar, dass die Verurteilte in der Schweiz geboren ist, seit rund 35 Jahren hier lebt, Deutsch spricht und mit ihrem Ehemann sowie ihren drei erwachsenen Kindern eng verbunden ist. Dennoch überwog das öffentliche Interesse an der Wegweisung: Die Frau ist seit 1996 mehrfach vorbestraft – wegen Betrugs, Strassenverkehrs- und Konkursdelikten. Weder frühere Verurteilungen noch laufende Strafverfahren hielten sie von weiteren Straftaten ab. Sie delinquierte sogar noch nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter, was auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hinweise.

Die Wiedereingliederung in Kroatien erachteten die Richter als zumutbar: Die Verurteilte verbrachte einen Teil ihrer Kindheit und Jugend dort, spricht die Sprache und hat dort Verwandte. Auch ihre gesundheitlichen Probleme – Panikattacken sowie medikamentöse Behandlung – könnten in Kroatien behandelt werden. Ausserordentliche Umstände, die einen Verbleib in der Schweiz trotz der langen Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätten, lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

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Urteilsnummer: 6B_241/2026

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