Im Juni 2017 flog ein Mann auf Bitten eines Bekannten aus der Ukraine nach Düsseldorf und nahm dort einen Koffer mit rund 145'000 britischen Pfund entgegen. Der Auftrag lautete, das Geld in die Schweiz zu transportieren und damit Uhren zu kaufen. Am Flughafen Zürich wurde er vom Grenzwachkorps kontrolliert – der Koffer und sein Inhalt wurden sichergestellt. Das Bargeld war in Vakuumbeutel verpackt, in kleinen Scheinen gestückelt und stark mit Kokain sowie weiteren Substanzen kontaminiert.
Das Bezirksgericht Bülach sprach den Mann zunächst frei. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein, und das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn schliesslich wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Franken. Das Obergericht befand, die Umstände hätten dem Mann klar machen müssen, dass das Geld aus kriminellen Quellen stammte: die ungewöhnliche Währung ohne Bezug zu den beteiligten Ländern, die Art der Verpackung, die fehlenden Erklärungen zur Herkunft und die Tatsache, dass er weitere Instruktionen erst nach der Einreise erhalten sollte.
Der Verurteilte wehrte sich vor Bundesgericht gegen den Schuldspruch. Er machte geltend, er habe seinem Bekannten vertraut, da dieser ihm als seriöser Akteur im Gold- und Uhrenhandel bekannt gewesen sei. Zudem sei die Kokainkontamination für ihn nicht sichtbar gewesen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Der Verurteilte habe im Verfahren keine konkreten Angaben zu seinem angeblichen Vertrauensverhältnis machen können und sich in Widersprüche verstrickt – so konnte er etwa nicht einmal sagen, wo er frühere Uhren für denselben Auftraggeber gekauft haben wollte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts vollumfänglich. Die Gesamtumstände liessen vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass das Bargeld aus einem kriminellen Umfeld stammte. Der Verurteilte habe zumindest in Kauf genommen, dass es sich um Geld aus einer schweren Straftat handelte – was für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei ausreicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen; die Gerichtskosten von 1200 Franken trägt der Verurteilte selbst.