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Geschiedener erhält keinen Schadenersatz von seinem Ex-Anwalt

Ein Mann warf seinem Anwalt Fehler im Scheidungsverfahren vor und forderte rund zwei Millionen Franken. Die Richter wiesen die Klage ab.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Im Scheidungsverfahren wurde ein Mann vom Bezirksgericht Luzern verpflichtet, seiner Exfrau rund 1,95 Millionen Franken als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Er focht diesen Betrag per Berufung an und verlangte eine Reduktion. Seine Exfrau zog ihrerseits vor das Kantonsgericht und forderte eine deutlich höhere Summe. Am Ende verpflichtete das Kantonsgericht den Mann zur Zahlung von knapp vier Millionen Franken – also rund zwei Millionen mehr als ursprünglich festgelegt. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Geschiedene machte dafür seinen damaligen Anwalt verantwortlich. Er warf ihm vor, die Rechtslage nach der Gegenberufung seiner Exfrau nicht sorgfältig geprüft und ihn nicht über das hohe Risiko informiert zu haben. Hätte der Anwalt ihn korrekt beraten, hätte er die eigene Berufung zurückgezogen – und die Gegenberufung der Exfrau wäre damit hinfällig geworden. Zudem kritisierte er, der Anwalt habe wichtige Dokumente nicht rechtzeitig eingereicht und vor Bundesgericht keine ausreichend begründete Beschwerde erhoben. Er forderte Schadenersatz von rund zwei Millionen Franken.

Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht Luzern wiesen die Klage ab. Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Berufung im Güterrecht vertretbar gewesen sei und kein offensichtlich aussichtsloses Vorgehen vorgelegen habe. Die unterschiedlichen Urteile der beiden Instanzen im Scheidungsverfahren zeigten vielmehr, dass die Rechtsfrage nicht eindeutig zu beantworten gewesen sei. Ein solches Prozessrisiko müsse der Klient selbst tragen – es könne nicht auf den Anwalt abgewälzt werden.

Das Bundesgericht stützte diese Einschätzung. Es stellte fest, dass der Geschiedene in seiner Beschwerde keine konkreten Rechtsfehler der Vorinstanz aufgezeigt, sondern lediglich seinen eigenen Standpunkt wiederholt habe. Auf weite Teile der Beschwerde trat das Gericht deshalb gar nicht erst ein. Der Geschiedene muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 17'000 Franken sowie eine Entschädigung von 19'000 Franken an den beklagten Anwalt bezahlen.

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Urteilsnummer: 4A_66/2026

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