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Minderheitsaktionäre scheitern mit Blockade einer Kapitalerhöhung

Zwei Minderheitsaktionäre wollten eine Kapitalerhöhung eines Quantentechnologie-Unternehmens per Handelsregistersperre stoppen. Die obersten Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 14. September 2026

Zwei Minderheitsaktionäre – eine in Guernsey registrierte Investmentgesellschaft mit rund 8,3 Prozent der Aktien sowie eine deutsche Holdinggesellschaft mit rund 8,6 Prozent – wollten verhindern, dass ein Schweizer Unternehmen im Bereich der Quantentechnologie eine massive Kapitalerhöhung umsetzt. An einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Dezember 2025 hatte das Unternehmen mit rund 62 Prozent der Stimmen zwei neue Vorzugsaktienkategorien eingeführt und Kapitalerhöhungen von bis zu 100 Millionen Euro beschlossen. Die Minderheitsaktionäre befürchteten, dass ihre Beteiligungen dadurch stark verwässert würden.

Um die Eintragung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister zu verhindern, beantragten sie beim Handelsgericht St. Gallen eine sogenannte Handelsregistersperre. Das Handelsgericht lehnte das Begehren Ende Dezember 2025 ab: Die Investmentgesellschaft aus Guernsey konnte nicht nachweisen, dass das Verfahren ordnungsgemäss durch ihren gesetzlichen Vertreter eingeleitet worden war. Das Gesuch der deutschen Holdinggesellschaft scheiterte inhaltlich, weil sie weder die behaupteten Verfahrensfehler an der Generalversammlung noch einen überhöhten Ausgabepreis der neuen Aktien glaubhaft machen konnte.

Die Minderheitsaktionäre zogen den Fall ans Bundesgericht. Dieses bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts vollumfänglich. Die Richter hielten fest, dass die Investmentgesellschaft aus Guernsey als sogenannte Limited Partnership keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und das Verfahren hätte durch ihren General Partner eingeleitet werden müssen – was nicht belegt worden war. Hinsichtlich der deutschen Holdinggesellschaft befanden die Bundesrichter, dass weder die behaupteten Einberufungsmängel der Generalversammlung noch ein angeblich übersetzter Ausgabepreis von knapp 19'000 Euro pro neuer Aktie hinreichend glaubhaft gemacht worden seien.

Die Minderheitsaktionäre müssen nun die Gerichtskosten von 15'000 Franken tragen und das beklagte Unternehmen mit 17'000 Franken entschädigen. Die Handelsregistersperre, die während des Verfahrens vorübergehend aufrechterhalten worden war, fällt damit dahin, und das Unternehmen kann die beschlossenen Kapitalerhöhungen ins Handelsregister eintragen lassen.

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Urteilsnummer: 4A_115/2026

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