Die Mailänder Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zwei Personen wegen schweren Betrugs und Geldwäscherei. Im Zentrum steht der Verdacht, dass die Beschuldigten eine Erbin um mindestens zehn Millionen Euro geschädigt haben sollen – indem sie ihr falsche Angaben über den Nachlass eines 2017 verstorbenen Mannes machten und sie so dazu brachten, auf weitere Erbschaftsansprüche zu verzichten. Die mutmasslich ergaunerten Gelder sollen anschliessend über ein Geflecht von Gesellschaften in Luxemburg, der Schweiz und Monaco verschleiert worden sein.
Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens an die Schweiz liess die Tessiner Staatsanwaltschaft im März 2026 die Büros einer Treuhandgesellschaft in der Südschweiz durchsuchen und zahlreiche Dokumente beschlagnahmen. Kurz darauf ordnete sie an, diese Unterlagen – sowohl in Papierform als auch auf Datenträgern – an die italienischen Behörden weiterzuleiten. Die betroffene Treuhandgesellschaft wehrte sich dagegen und argumentierte, viele der Dokumente seien für die ausländischen Ermittlungen irrelevant und beträfen unbeteiligte Dritte, andere Trusts oder Kunden. Zudem berief sie sich auf das Anwaltsgeheimnis für E-Mails, die mit drei Schweizer Anwälten ausgetauscht worden waren.
Das Bundesstrafgericht wies die Klage der Treuhandgesellschaft ab. Es hielt fest, dass die fraglichen Unterlagen einen ausreichenden Bezug zur ausländischen Untersuchung aufwiesen – zumal die betroffene Gesellschaft kurz zuvor die Verwaltung mehrerer Trusts übernommen hatte, die im Zentrum der Ermittlungen stehen. Bezüglich der Anwalts-E-Mails befand das Gericht, dass diese lediglich die Verwaltung von Trusts betrafen, also eine kommerzielle Tätigkeit, die auch von Treuhändern ausgeübt werden kann – und damit nicht unter den Schutz des eigentlichen Anwaltsgeheimnisses falle.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Treuhandgesellschaft nicht ein. Es befand, dass kein besonders bedeutender Fall vorliege, der eine Überprüfung rechtfertige. Die Grundsätze zur internationalen Rechtshilfe seien klar und vom Bundesstrafgericht korrekt angewendet worden. Wenn ausländische Behörden Geldflüsse kriminellen Ursprungs nachverfolgen wollen, benötigen sie in der Regel vollständige Unterlagen – auch wenn diese Angaben zu Dritten enthalten. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2000 Franken trägt die Treuhandgesellschaft.