Im März 2018 verunfallte ein damals 44-jähriger Étancheur mit dem Auto und zog sich dabei eine schwere Schnittwunde an der rechten Hand zu, die operiert werden musste. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld. Im Sommer 2020 stellten die Ärzte fest, dass sein Zustand stabil sei und er in einer angepassten Tätigkeit – ohne schwere Lasten und ohne feine Handarbeit – vollständig arbeitsfähig wäre. Die Suva stellte daraufhin die Leistungen ein und verweigerte eine Invalidenrente.
Der Verunfallte wehrte sich gegen diesen Entscheid. Er argumentierte, sein Einkommen ohne Unfall sei höher anzusetzen, und verlangte eine Invalidenrente von 21 Prozent, später noch 11 Prozent. Für eine Rente der Suva ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 Prozent erforderlich. Das Freiburger Kantonsgericht wies seine Klage ab, worauf er ans Bundesgericht gelangte.
Vor Bundesgericht brachte der Étancheur zwei Argumente vor. Erstens verlangte er einen pauschalen Abzug von 10 Prozent auf dem statistisch berechneten Invalideneinkommen, wie er in der Invalidenversicherung (IV) vorgesehen ist. Das Bundesgericht lehnte dies ab: Ein solcher Abzug gilt nur in der IV, nicht aber in der Unfallversicherung. Zweitens bestritt er, wie sein hypothetisches Einkommen ohne Unfall berechnet wurde, da sein früherer Arbeitgeber im November 2017 in Konkurs gegangen war. Doch selbst wenn man das von ihm geforderte höhere Einkommen zugrunde legt, bleibt der Invaliditätsgrad unter 10 Prozent – der Rentenanspruch entfällt so oder so.
Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab. Der Étancheur muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen und erhält keine Invalidenrente von der Suva.