Einem jungen Afghanen, der in Genf eine Berufslehre absolvierte und vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war, wird vorgeworfen, zwei Frauen vergewaltigt zu haben. Die erste Tat soll sich im Juni 2024 ereignet haben, die zweite im September 2025 – letztere, obwohl gegen ihn bereits ein Strafverfahren lief und er unter Auflagen freigelassen worden war. Zusätzlich wurde er im Dezember 2025 mit einem verbotenen Schlagring angetroffen. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und behauptet, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen.
Der Beschuldigte beantragte mehrfach seine Freilassung aus der Untersuchungshaft, wurde jedoch jedes Mal abgewiesen. Zuletzt lehnte die Genfer Strafkammer im Juli 2026 seinen Antrag ab. Sie stützte sich dabei auf einen angeblichen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Der Beschuldigte zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und verlangte seine sofortige Freilassung.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Genfer Strafkammer teilweise auf. Es stellte fest, dass eine Kollusionsgefahr – also die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst – nicht mehr ausreichend begründet sei, weil die wichtigsten Befragungen bereits stattgefunden hätten. Auch die Begründung zur Fluchtgefahr überzeugte die Bundesrichter nicht: Die Vorinstanz hatte sich lediglich auf die Schwere der Vorwürfe gestützt, ohne die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – seine familiären Bindungen in der Schweiz, seine wirtschaftliche Situation oder seine Verbindungen ins Ausland – zu berücksichtigen. Dasselbe galt für die Wiederholungsgefahr: Es fehlten psychiatrische Gutachten oder andere konkrete Hinweise, dass er in naher Zukunft erneut eine schwere Straftat begehen könnte.
Das Bundesgericht ordnete keine sofortige Freilassung an, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass triftige Gründe für eine Fortführung der Haft bestehen. Die Genfer Strafkammer muss den Fall nun rasch neu beurteilen und dabei die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sorgfältig prüfen. Der Kanton Genf muss dem Beschuldigten zudem eine Entschädigung von 2000 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.