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Verurteilter Genfer kann sein Strafurteil nicht mehr anfechten

Ein in Genf wegen Körperverletzung, Beleidigung und Drohung Verurteilter wollte sein Urteil weiterfechten. Die obersten Richter liessen seine Eingabe nicht zu, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein Mann wurde vom Genfer Polizeigericht wegen einfacher Körperverletzung, Beleidigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt. Die Genfer Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil im Juni 2026. Dagegen wollte der Verurteilte vor dem höchsten Gericht der Schweiz vorgehen.

Der Verurteilte reichte zwar fristgerecht eine Eingabe ein, bat aber gleichzeitig darum, die Frist zu verlängern, damit er seinen Rekurs mit Hilfe eines Anwalts ausführlicher begründen könne. Er litt seit Jahren an einer schweren Depression, einer Angststörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach dem Berufungsurteil musste er sogar kurzzeitig hospitalisiert werden. Zudem habe ihm sein früherer Pflichtverteidiger die Akten erst mit grosser Verspätung übergeben, was ihm die Suche nach einem neuen Anwalt erschwert habe.

Das Bundesgericht lehnte das Gesuch um Fristverlängerung ab. Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht verlängert werden. Zwar kann in Ausnahmefällen eine versäumte Frist wiederhergestellt werden – etwa bei einer plötzlichen schweren Erkrankung –, doch diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Aus den eingereichten Arztberichten ging hervor, dass der Verurteilte trotz seiner gesundheitlichen Probleme in der Lage gewesen war, mehrfach Kontakt mit seinem früheren Anwalt aufzunehmen und dessen Kanzlei persönlich aufzusuchen. Es war ihm also möglich gewesen, rechtzeitig einen Anwalt beizuziehen.

Auch inhaltlich genügte die Eingabe den Anforderungen nicht. Der Verurteilte kritisierte zwar die Beweiswürdigung der Vorinstanz und rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung, setzte sich aber nicht konkret mit den Erwägungen des Berufungsurteils auseinander. Seine Argumentation blieb zu allgemein. Das Bundesgericht trat deshalb auf den Rekurs nicht ein. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.

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Urteilsnummer: 6B_499/2026

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