Im Februar 2015 biss ein Mann beim Essen einer Pouletbrust auf etwas Hartes und erlitt dabei einen Zahnschaden. Er vermutete, es sei ein Knochensplitter gewesen – gesehen hatte er ihn jedoch nie. Seine Frau hatte das Essen bereits weggeräumt, als er vom Zahnarzt zurückkam. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft übernahm damals die Behandlungskosten, ohne die genaue Ursache abschliessend zu klären.
Im Januar 2025 meldete der Mann einen Rückfall und reichte einen neuen Kostenvoranschlag über rund 7'500 Franken ein. Die Zürich lehnte die Kostenübernahme ab. Sie begründete dies damit, dass ein Unfall im rechtlichen Sinne nur dann vorliege, wenn ein sogenannter ungewöhnlicher äusserer Faktor nachgewiesen sei – also etwa ein Fremdkörper im Essen. Da der Mann lediglich vermutete, auf einen Knochensplitter gebissen zu haben, ohne dies belegen zu können, sei dieser Nachweis nicht erbracht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte die Ablehnung. Auch das Bundesgericht wies die Klage des Mannes ab. Es hielt fest, dass eine blosse Vermutung für die Annahme eines Unfalls nicht ausreiche – selbst dann nicht, wenn ein möglicher Gegenstand benannt wird, sein Vorhandensein aber nicht bewiesen werden kann. Der Mann hatte zudem geltend gemacht, er habe auf die Zusage der Versicherung vertraut. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten, weil die Kostenzusage gegenüber der Zahnarztpraxis und nicht gegenüber ihm persönlich ausgesprochen worden war.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Versicherung ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hatte. Zwar hatte der Mann seine Frau als Zeugin genannt, aber nie behauptet, dass sie den Knochensplitter tatsächlich gesehen habe. Eine Zeugenaussage wäre daher nicht zielführend gewesen. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen und erhält keine Erstattung der Zahnarztkosten.