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Verurteilter Iraker muss Homosexualität belegen, bevor er ausgewiesen wird

Ein mehrfach vorbestrafter Iraker soll die Schweiz verlassen. Ob seine Homosexualität ein Hindernis für die Ausweisung ist, muss das Zürcher Obergericht noch klären.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Ein irakischer Staatsangehöriger, der seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt und als Flüchtling anerkannt ist, wurde vom Zürcher Obergericht wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung für fünf Jahre an. Der Verurteilte hat vier Vorstrafen, darunter eine bereits verbüsste Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen ähnlicher Delikte.

Gegen dieses Urteil wehrte sich der Verurteilte. Er bestritt unter anderem, einen vollendeten Diebstahl begangen zu haben, und verlangte eine bedingte Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Bundesgericht wies die meisten seiner Einwände ab: Die Beweiswürdigung des Obergerichts sei nicht zu beanstanden, und angesichts seiner langen Vorgeschichte mit Straftaten – teils während laufender Probezeit – sei die Prognose für künftiges Wohlverhalten schlecht. Die unbedingte Strafe sei daher gerechtfertigt.

Ein zentraler Punkt betrifft die Landesverweisung. Der Verurteilte gab erstmals vor dem Obergericht an, homosexuell zu sein, und machte geltend, ihm drohe deshalb im Irak Verfolgung, Gewalt oder schlimmstenfalls der Tod. Das Obergericht zweifelte an seiner Homosexualität und liess die Frage letztlich offen. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass diese Frage entscheidend ist: Denn obwohl im Irak keine systematische Verfolgung aller Homosexuellen stattfindet, sind sie dort real und ernsthaft gefährdet – durch Gewalt, Entführungen und Tötungen, auch durch Behörden und Milizen. Niemand darf gezwungen werden, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer Verfolgung zu entgehen.

Da das Obergericht keine klare Feststellung zur Homosexualität des Verurteilten getroffen hat, weist das Bundesgericht den Fall in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun prüfen, ob die Angaben des Mannes glaubwürdig sind – und davon abhängig entscheiden, ob die Landesverweisung vollzogen werden kann. In allen anderen Punkten bleibt das Urteil bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_438/2024

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