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Zwei Firmen scheitern mit Klage gegen ehemalige Mitarbeiterin

Zwei Unternehmen hatten eine frühere Angestellte wegen ungetreuer Geschäftsführung angezeigt. Die obersten Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil die Firmen ihren Schaden nicht ausreichend begründet hatten.

Publikationsdatum: 11. September 2026

Zwei Freiburger Aktiengesellschaften erstatteten im Juni 2022 Strafanzeige gegen drei ehemalige Mitarbeitende, darunter eine Frau, wegen ungetreuer Geschäftsführung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte das Verfahren im März 2025 ein. Das Kantonsgericht bestätigte diese Einstellung im Januar 2026, woraufhin die beiden Firmen das Bundesgericht anriefen.

Die Firmen machten geltend, durch den Weggang und die aktive Abwerbung von Kunden durch die drei ehemaligen Angestellten sei ihnen ein Schaden entstanden. Sie schätzten den jährlich entgangenen Umsatz auf rund 884'000 Franken, was etwa der Hälfte des gemeinsamen Jahresumsatzes beider Gesellschaften entspreche. Dieses Argument brachten sie allerdings erst im hinteren Teil ihrer Eingabe vor, ohne es im einleitenden Abschnitt konkret und nachvollziehbar zu begründen.

Genau daran scheiterten die beiden Unternehmen: Wer als geschädigte Partei eine Einstellung eines Strafverfahrens vor Bundesgericht anfechten will, muss bereits zu Beginn der Eingabe klar darlegen, welche zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatzforderungen – auf dem Spiel stehen und wie hoch der Schaden ist. Die Firmen hatten zudem nicht erklärt, welcher konkrete Schaden ihnen durch das Verhalten der einzelnen beschuldigten Personen entstanden sein soll – insbesondere nicht bezüglich der ehemaligen Mitarbeiterin. Das Bundesgericht hielt fest, dass dies auch mehr als drei Jahre nach den angezeigten Vorfällen möglich und zumutbar gewesen wäre.

Da die Begründung der beiden Firmen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Unternehmen müssen die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 7B_232/2026

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