Das Zürcher Obergericht hatte den Beschuldigten wegen Drohung schuldig gesprochen. Er hatte drei Personen damit gedroht, sie «bis zum Blut» zu schlagen – eine Äusserung, die geeignet war, die Betroffenen in Angst zu versetzen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten wurde er hingegen freigesprochen.
Der Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei unhaltbar, wichtige Beweise seien nicht berücksichtigt worden, und die Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Ausserdem bestritt er, dass seine Drohung den Tatbestand der Drohung überhaupt erfülle, da es an einer objektiv einschüchternden Wirkung gefehlt habe.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, dass der Verurteilte die formellen Anforderungen an eine solche Klage nicht erfüllt hatte. Wer vor Bundesgericht ein kantonales Urteil anfechten will, muss konkret aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht das Recht verletzt hat – pauschale Kritik oder das blosse Wiederholen der eigenen Sichtweise genügt nicht. Genau das aber hatte der Beschuldigte getan: Er hatte im Wesentlichen seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, ohne sich gezielt mit der Begründung des Obergerichts auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht auferlegte dem Verurteilten Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ab – die Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen.